Wirtschaftshilfen für Unternehmen
Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen haben Bund und Länder einen teilweisen Lockdown für den Monat November beschlossen. Dies ist natürlich auch mit erheblichen wirtschaftlichen Einschnitten für einzelne Brachen, die von dieser temporären Vollschließung betroffen sind, verbunden. Um die Folgen dieser Maßnahmen abzufedern, hat die Bundesregierung umfassende Wirtschaftshilfen auf den Weg gebracht. Mit einer Kostenpauschale in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats unterstützt der Bund die Unternehmen.
Hier die wichtigsten Informationen für Betroffene, die Wirtschaftshilfen beantragen wollen.
Antragsberechtigte:
- Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, erhalten stattliche Hilfen.
- Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen, werden für diesen Zeitraum unterstützt.
- Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen erzielen. Sie müssen jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnung einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November erleiden.
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Förderfähige Maßnahmen:
- Für jede Woche der Schließung gibt es Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen:
- Andere Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden für den Förderzeitraum auf die Kostenpauschale angerechnet.
Anrechnung von Lieferdiensten:
- Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Damit gibt es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes.
- Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkäufe mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.
- Die Außerhausverkäufe während der Schließung werden von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Antragstellung:
- Die elektronische Antragstellung kann durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen.
- Soloselbstständige sollen bis zu einem Fördersatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Weitere Informationen hat das das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt.