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Leichte Öffnungen beschlossen

Fünf-Stufen-Plan
Mit fünf Stufen aus dem Lockdown

Die Maßnahmen der vergangenen Wochen und Monate haben Wirkung gezeigt. Die Infektionszahlen sind deutlich gesunken. Aktuell liegt der bundesweite 7-Tages-Indidenzwert bei 64,7. Gleichzeitig gewinnt die Impfkampagne immer mehr an Fahrt. Aus diesem Grund kann es nun vorsichtige Öffnungen geben, die jedoch weiterhin an konstant niedrige Infektionszahlen gekoppelt sind.

Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben sich gemeinsam mit der Bundeskanzlerin auf einen 5-Stufen-Plan geeinigt, der ab dem 8. März gelten soll. Er beschreibt einen Weg aus dem Lockdown. Auch wenn die Entwicklung Hoffnung macht, ist dies noch kein Grund zur Sorglosigkeit.

Aus diesem Grund haben sich Bund und Länder auf einen Mechanismus geeinigt, der bei steigenden Infektionszahlen, das weitere Ausbreiten des Virus eindämmen soll. Steigt demnach die 7-Tages-Inzidenz in drei aufeinander folgenden Tagen auf einen Wert über 100, dann würden der Lockdown wieder verschärft und die Öffnungen zurückgenommen werden.

Private Treffen mit Verwandten, Freunde und Bekannten

In einem ersten Schritt wird die Möglichkeit für private Zusammenkünfte mit Verwandten, Freunden oder Bekannten erweitert. Demnach sind Treffen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt – jedoch maximal 5 Personen – wieder möglich. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als Hausstand. Liegt die 7-Tages-Inzidenz in einer Region stabil unter 35, sind Zusammenkünfte aus dem eigenen und zwei weiteren Haushalten wieder möglich (maximal 10 Personen).

Buchläden, Blumengeschäfte, Gartenmärkte, Dienstleistungsbetriebe, Fahr- und Flugschulen

In einem weiteren Öffnungsschritt werden Buchläden, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Sie können damit unter den vorgegebenen Hygienemaßnahmen sowie einer Begrenzung von Kunden wieder öffnen. Dies gilt auch für Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Bei Dienstleistungen, bei denen nicht dauerhaft eine Maske getragen werden kann, ist ein tagesaktueller COVID-19 Schnell- oder Selbsttest der Kunden und ein Testkonzept für das Personal erforderlich.

Einzelhandel und erste Öffnungen im Bereich Kultur

Liegt das Infektionsgeschehen bei einer 7-Tages-Inzidenz von weniger als 50, können Länder die Öffnung des Einzelhandels veranlassen. Zudem dürfen dann auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten und Gedenkstätten wieder öffnen. Kontaktfreier Sport in einer Gruppe von bis zu zehn Personen ist dann im Freien ebenfalls wieder zulässig.

Bereits ab einem stabilen oder sinkenden Inzidenzwert von weniger als 100, kann es in eingeschränkter Weise Öffnungen geben. Der Einzelhandel kann dann mit einer vorherigen Terminvergabe öffnen. Dies gilt auch für Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten. Sport in Gruppen von bis zu 10 Personen ist jedoch nur für Kinder unter 14 Jahren möglich.

Gastronomie, Kinos, Theater und Konzerthäuser

In einem weiteren Schritt sollen dann auch Kinos, Theater, Konzert- und Opernhäuser und die Außengastronomie ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen. Dafür muss allerdings die 7-Tages-Inzidenz 14 Tage nach Inkrafttreten des dritten Schrittes stabil bei weniger als 50 liegen. Auch kontaktfreier Sport im Freien ist dann wieder möglich.

Bereits ab einer stabilen Infektionslage von weniger als 100 Neufiktionen pro 100.000 Einwohner kann die Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung, Dokumentation und Kontaktnachverfolgung öffnen. Bei Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller Test erforderlich. Diese Testpflicht gilt in diesem Fall auch für Kulturbetriebe und den Sport.

Homeoffice
Die Regelung zum Homeoffice wird bis Ende April verlängert (Foto: Pixabay)
Arbeiten und Freizeit

Im fünften Schritt können dann Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich und der Kontaktsport in Innenräumen wieder gestattet werden. Hierbei muss wie beim vorhergehenden Schritt die 7-Tages-Inzidenz 14 Tage nach Inkrafttreten des dritten Schrittes bei weniger als 50 liegen.

Weiterhin gilt das Vermeiden von Kontakten als oberstes Ziel. Aus diesem Grund wird die Verordnung zum Arbeiten im Homeoffice bis 30. April verlängert. Sofern die Tätigkeiten es zulassen, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigen die Arbeit von zu Hause ermöglichen.

Diese Lockerungen sollen durch umfassende Schnell- und Selbsttests abgesichert werden. Jeder Bürger soll sich damit ab dem 8. März einmal pro Woche kostenlos testen lassen können. Entsprechende Testzentren werden vor Ort dafür zur Verfügung gestellt.