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Bund stock die Wirtschaftshilfen auf

Der Bund erweitert die Überbrückungshilfe III
Der Bund erhöht die Wirtschaftshilfen (Quelle: Pixabay)

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz stellen erneut einen großen Kraftakt dar. Deshalb hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III noch einmal erweitert und aufgestockt, um im Interesse der Gesundheit aller die Substanz und die Kraft der Wirtschaft zu erhalten. Aus diesem Grund wurde der Zugang zu den staatlichen Hilfen deutlich vereinfacht.

Nach wie vor stellen die Corona-Pandemie und der damit verbundene Lockdown eine große Herausforderung für die Wirtschaft dar. Viele Betriebe aus den unterschiedlichsten Branchen sind davon betroffen. Gerade Unternehmen und Beschäftigte brauchen deshalb in der Zeit der Krise Unterstützung. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung für die Jahre 2020 und 2021 ein umfassendes Konjunkturpaket von rund 140 Milliarden Euro aufgelegt. Außerdem sind zusätzlich zu diesen Maßnahmen weitere 40 Milliarden Euro für die Überbrückungshilfe III vorgesehen. Damit unterstützt das Paket ganz gezielt Unternehmen mit Liquidität und sorgt in der Krise für Entlastung.

Die wichtigesten Punkte im Überblick:
  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Die Differenzierung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen, Zeiträumen, Schließungsmonaten sowie direkter oder indirekter Betroffenheit entfällt.
  • Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Die Förderhöchstgrenze ist auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bislang vorgesehen 200.000 bis 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilfenrechts angehoben worden. Der Förderzeitraum ist November 2020 bis Juni 2021.
  • Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die, die von der Schließung bedroht sind. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro für einen Fördermonat möglich. Bislang lang diese Summe bei 50.000 Euro.
  • Anerkennung von Kostenpositionen: Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt. Investitionen in bauliche Modernisierung, bei der Umsetzung von Hygienekonzepten sowie der Digitalisierung können geltend gemacht werden. 

Die Antragsstellung ist bundesweit einheitlich über die digitale Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de geregelt. Im Fall von Unternehmen erfolgt die Antragsstellung durch Steuerberater, Wirtschafts- oder Buchprüfer oder Rechtsanwälte. Soloselbstständige können ihren Antrag direkt stellen und dabei das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Abschlagszahlung und die Antragsstellung starten im Februar 2021 Die regulären Auszahlungen erfolgen über die Länder und sollen im März 2021 beginnen