Bundestag beschließt Notbremse
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag das neue bundeseinheitliche Infektionsschutzgesetz beschlossen. Es sieht unter anderem nächtliche Ausgangsbeschränkungen, Schließungen von Schulen und strengere Bestimmungen für Geschäfte vor.
Mit dem neuen Gesetz gelten nach der Zustimmung des Bundesrates strengere und einheitliche Regeln für das gesamte Bundesgebiet. Zum Tragen kommt die „Notbremse“, wenn die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen über 100 liegt. Für Schulen gilt künftig der Schwellenwert von 165. Wird dieser überschritten, dann folgt Distanzunterricht.
Die wichtigsten Eckpunkte des Infektionsschutzgesetzes
Ausgangsbeschränkungen: Von 22 Uhr bis 5 Uhr darf die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen werden. Ausgenommen hiervon sind Notfälle, die Ausübung des eigenen Berufs, Pflege und Betreuung von Angehörigen sowie die Versorgung von Tieren oder andere wichtige Gründe. Erlaubt bleibt das Joggen und Spazierengehen bis 0 Uhr, allerdings nur alleine.
Private Kontakte: Ein Haushalt darf sich höchstens mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahren zählen nicht mit. Für die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts oder für Treffen von Ehe- und Lebenspartnern gilt diese Beschränkung nicht. Im Rahmen von Trauerfeiern dürfen maximal 30 Personen zusammenkommen.
Einzelhandel: Für das Shopping jenseits Lebensmittel-, Drogerie-, Buch- und Blumenhandels sowie weiterer Bereiche gilt: Geschäfte dürfen Kunden nur mit einem gebuchten Termin und einem negativen Corona-Test einlassen. Übersteigt der Wert 150, ist nur noch das Abholen (Click & Collect) erlaubt.
Schulen: Liegt die Sieben-Tages-Inzidenz drei Tage hintereinander über 165, wird der Präsenzunterricht verboten. Ausnahmen sind für Abschlussklassen und Förderschulen möglich.