COVID-19
Corona hat die Welt, in der wir leben, verändert. Ausgangsbeschränkungen, Kontaktsperren – vieles, was vor wenigen Monaten undenkbar schien, ist heute Realität. Politisch stellt uns SARS-CoV-2 fast täglich vor neue Herausforderungen. Schnell müssen Entscheidungen getroffen werden, wenn es um die Gesundheit unserer Bürgerinnen und Bürger geht.
Auf dieser Seite möchte ich Sie umfassend über alle Entscheidungen, aktuelle Entwicklungen aber auch die entsprechenden Hilfsmaßnahmen für die unterschiedlichsten Branchen auf dem Laufenden halten.
Die Corona-Pandemie ist für uns alle eine Belastung. Um Ihnen bei Ihren Fragen weiterzuhelfen, haben wir Ihnen die wichtigsten Notfallnummern aus dem Wahlkreis zusammengeführt. Sollten Sie dennoch Hilfe brauchen, scheuen Sie nicht mich und mein Team zu kontaktieren.
Notfallnummern für den Landkreis Freising
Allgemeine Fragen zum COVID-19 Virus (Coronavirus)
Bürgertelefon Landratsamt Freising
-
Montag bis Donnerstag: 10 – 15 Uhr
Freitag: 10 – 12 Uhr
Samstag und Sonntag: 10 – 15 Uhr -
Landratsamt Freising
Landshuter Str. 31
85356 Freising
Gesundheitsamt Freising
-
Montag bis Mittwoch: 8 – 16 Uhr
Donnerstag: 8 – 18 Uhr
Freitag: 8 – 12 Uhr -
Gesundheitsamt
Johannisstraße 8
85354 Freising
Falls Symptome vorhanden sind:
Bereitschaftspraxis im Klinikum Freising
-
Montag, Dienstag und Donnerstag: 18 – 21 Uhr
Mittwoch und Freitag: 16 – 21 Uhr
Samstag und Sonntag: 9 – 21 Uhr
Feiertage: 9 – 21 Uhr -
Allgemeine Ärztliche KVB-Bereitschaftspraxis am Klinikum Freising GmbH
Alois-Steinecker-Straße 18
85354 Freising
Arbeitsagentur Freising
Notfallnummern für den Landkreis Neuburg-Schrobenhausen
Agentur für Arbeit
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Telefonnummern für die Bezirke Ingolstadt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen
-
Montag bis Freitag: 8 – 18 Uhr
-
0841 9338-444 (Arbeitgeber)
0841 9338-555 (Arbeitnehmer)
Malteser Einkaufshilfe
-
Montag: 9 – 12 Uhr
Corona Helferkreis (Einkaufshilfe)
-
Täglich: 9:30 – 12 Uhr
Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen
-
Fragen zur Gesundheit:
-
Montag bis Freitag: 8 – 20 Uhr
Samstag und Sonntag: 9 – 18 Uhr
(Bürgertelefon) -
08431 57-555 (Bürgertelefon)
-
Montag bis Freitag: 8 – 12 Uhr · 13 – 16 Uhr
-
Fragen zum Gewerbe:
-
Montag bis Donnerstag: 8 – 16 Uhr
Freitag: 8 – 12 Uhr
Notfallnummern für den Landkreis Pfaffenhofen
Allgemeine Fragen zum COVID-19 Virus (Coronavirus)
Bürgertelefon Landratsamt Pfaffenhofen
-
Montag bis Donnerstag: 10 – 15 Uhr
Freitag: 10 – 12 Uhr
Falls Symptome vorhanden sind:
Ilmtalklinik
-
Montag, Dienstag und Donnerstag: 18 – 21 Uhr
Mittwoch und Freitag: 16 – 21 Uhr
Samstag und Sonntag: 9 – 21 Uhr
Feiertage: 9 – 21 Uhr
Agentur für Arbeit
-
Telefonnummern für die Bezirke Ingolstadt, Neuburg-Schrobenhausen und Pfaffenhofen
-
Montag bis Freitag: 8 – 18 Uhr
-
0841 9338-444 (Arbeitgeber)
0841 9338-555 (Arbeitnehmer)
Bereitschaftspraxis in Mainburg
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Mittwoch und Freitag: 16 – 21 Uhr
Samstag und Sonntag: 9 – 21 Uhr
Feiertage: 9 – 21 Uhr
Allgemeine Notfallnummern
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Unabhängige Patientenberatung Deutschland
Informationen für Arbeitnehmer/Arbeitgeber
Servicenummer des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
Corona-Informationen der
bayerischen Staatsministerien
Diese und weitere Fragen, die Sie bezüglich COVID-19 und den Folgen haben, können Sie per E-Mail an erich.Irlstorfer.ma01@bundestag.de richten. Um Ihre Fragen bestmöglich beantworten zu können, ist es wichtig, dass Sie Ihr Anliegen klar formulieren und Ihren Namen sowie den Wohnort angeben.
Teil-Lockdown wird verlängert bis 20. Dezember

Zwar zeigen die seit Anfang November beschlossenen Maßnahmen Wirkung, dennoch ist die Zahl der täglichen Neuinfektionen immer noch zu hoch. Aus diesem Grund werden die bereits am 28. Oktober beschlossenen Maßnahmen bis 20. Dezember verlängert. Lockerungen soll es über die Weihnachtsfeiertage geben.
In einer 15-seitigen Erklärung haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auf weitere Maßnahmen geeinigt. Ziel ist e, die aktuell hohen Infektionszahlen weiter deutlich zu senken, um einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegenzuwirken. Für die weiterhin notwendigen Eingriffe werden die Finanzhilfen auf den Dezember verlängert.
Konkret bedeutet dies, dass die bereits beschlossenen Maßnahmen weiter in Kraft bleiben. In Teilen werden sie weiter verschärft:
- Private Zusammenkünfte mit Freunden, Verwandten und Bekannten sind auf den eigenen und einen weiteren Haushalt begrenzt. Dabei dürfen sich insgesamt nur maximal fünf Personen treffen.
- In Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Dies gilt insbesondere für öffentliche Verkehrsmittel und an allen Orten mit Publikumsverkehr in Innenstädten und an Orten, an denen der Abstand nicht gewahrt werden kann.
- Auch am Arbeitsplatz gilt die Maskenpflicht, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
- Hochschulen und Universitäten werden auf einen digitalen Lehrbetrieb umstellen.
Lockerungen über Weihnachten
Weihnachten ist das Fest der Familie. Dies soll auch so bleiben. Im Kreise der Familie und der engsten Freunde darf man sich über die Feiertage treffen. Die Zusammenkünfte sind dabei auf maximal 10 Personen beschränkt. Dies gilt nicht nur für die Festtage selbst, sondern auch für Silvester. Auf das Feuerwerk wird empfohlen zu verzichten.
Bundesweit beginnen die Schulferien in diesem Jahr bereits am 19. Dezember.
Wirtschaftshilfen für Unternehmen

Aufgrund der sehr hohen Infektionszahlen haben Bund und Länder einen teilweisen Lockdown für den Monat November beschlossen. Dies ist natürlich auch mit erheblichen wirtschaftlichen Einschnitten für einzelne Brachen, die von dieser temporären Vollschließung betroffen sind, verbunden. Um die Folgen dieser Maßnahmen abzufedern, hat die Bundesregierung umfassende Wirtschaftshilfen auf den Weg gebracht. Mit einer Kostenpauschale in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats unterstützt der Bund die Unternehmen.
Hier die wichtigsten Informationen für Betroffene, die Wirtschaftshilfen beantragen wollen.
Antragsberechtigte:
- Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten, erhalten stattliche Hilfen.
- Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen, werden für diesen Zeitraum unterstützt.
- Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen erzielen. Sie müssen jedoch zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnung einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November erleiden.
- Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Förderfähige Maßnahmen:
- Für jede Woche der Schließung gibt es Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019.
- Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen.
- Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der monatliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen:
- Andere Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden für den Förderzeitraum auf die Kostenpauschale angerechnet.
Anrechnung von Lieferdiensten:
- Umsätze von mehr als 25 Prozent werden auf die Umsatzerstattung angerechnet. Damit gibt es keine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes.
- Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkäufe mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet.
- Die Außerhausverkäufe während der Schließung werden von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.
Antragstellung:
- Die elektronische Antragstellung kann durch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer über die Überbrückungshilfe-Plattform erfolgen.
- Soloselbstständige sollen bis zu einem Fördersatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Weitere Informationen hat das das Bundeswirtschaftsministerium auf seiner Homepage zur Verfügung gestellt.
Corona: Was in den kommenden Wochen gilt!

Weltweit steigen die Infektionszahlen. Auch in Deutschland infizieren sich immer mehr Menschen mit dem neuen Corona-Virus. Das Robert-Koch-Institut meldete zuletzt mehr als 19.000 neue Erkrankungen. Um die weitere Ausbreitung des Virus Einhalt zu gebieten, haben sich Bund und Länder auf ein gemeinsames Maßnahmenpaket geeinigt. In den kommenden Wochen gelten weitreichende Einschränkungen im privaten Bereich und in Teilen der Wirtschaft.
Welche Maßnahmen im Detail beschlossen wurden und was für besonders betroffene Wirtschaftszweige bis Ende des Monats gilt, zeigt die folgende Zusammenfassung.
Ergebnisse der Ministerratssitzung am 26. Mai 2020
Dass Lebensfreude und Vernunft kein Widerspruch sind, hat die Bayerische Staatsregierung mit den neuesten Ergebnissen aus der Ministerratssitzung gezeigt. Mit einer Kombination aus Eigenverantwortung und Schutzkonzept wurden heute neue Lockerungen beschlossen.
Hier ein Überblick:
1. Massive Ausweitung der Testungen auf SARS-CoV-2 / Regelmäßige Testungen für Beschäftigte in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen sowie Einrichtungen für Menschen mit Behinderung / Tests auch für Lehrkräfte und Erzieherinnen / Testergebnisse sollen schneller vorliegen.
2. Errichtung eines strategischen Grundstocks an Persönlicher Schutzausrüstung und medizinischen Geräten beschlossen / Staatregierung sichert Handlungsfähigkeit bei zweiter Corona-Welle.
3. Sicherung des hohen Personalbedarf im Öffentlichen Gesundheitsdienst / Befristete Neueinstellungen für ContactTracing Teams / Attraktivität des Öffentlichen Gesundheitsdienstes langfristig steigern.
4. Bayerische Corona-Strategie / Weitere Erleichterungen und Öffnungen im Bereich der Erwachsenenbildung, beim Betrieb von Reisebusunternehmen, bei der Abgabe von Speisen und Getränken durch gastronomische Betriebe im Freien, im Bereich des Sports, beim Theater-, Konzert-, und weiteren kulturellen Veranstaltungsbetrieb, für Kinos, imVorlesungsbetrieb.
5. Bayern baut Freiflächen-Photovoltaik kraftvoll aus / Ab Juli bis zu 200 Anlagen im Jahr auf landwirtschaftlichen Flächen möglich.
Corona-Prämie für Beschäftigte in der Altenpflege
Im zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sind auch Regelungen für die finanzielle Anerkennung für Personal in Pflegeeinrichtungen und Pflegediensten vorgesehen.
Alle Beschäftigten in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Insgesamt wird eine Milliarde Euro zur Verfügung gestellt. Im Gesetzentwurf ist deutlich festgehalten, dass die Corona-Prämie nicht zu einer höheren finanziellen Belastung der Pflegebedürftigen führen darf. Die Länder haben zusätzlich die Möglichkeit, jene Prämie auf 1.500 Euro aufzustocken.
Diese Maßnahme ist eine temporäre Honorierung für die Leistungen aller Beschäftigten in der Altenpflege. Nichtsdestotrotz werden wir uns darauf nicht ausruhen, sondern auch weiterhin daran arbeiten, dauerhaft und nachhaltig bessere Rahmenbedingungen im Bereich der Pflege zu schaffen.
Ergebnisse der Ministerratssitzung am 12. Mai 2020
Die Bayerische Staatsregierung setzt den Kurs der Umsicht und Vorsicht fort. In den kommenden Wochen werden jedoch weitere Erleichterungen bei den beschlossenen Maßnahmen eingeleitet, um Wirtschaft und Gesellschaft zu stärken.
Hier ein Überblick:
Gastgewerbe: Schrittweise Öffnung ab 18. Mai (Außenbereich) und ab 25. Mai (Innenbereich) unter einigen Auflagen.
Sport: Kontaktfreier Individualsport mit Abstand ist ab 11. Mai wieder zugelassen.
Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen: Lockerung des Besuchsverbotes.
Informationen zu den Neuerungen in den Bereichen Bildung, Kindertagesbetreuung, etc. finden Sie hier: www.bayern.de/bericht-aus-der-kabinettssitzung-vom-12-mai-2020/
Da eine weitere Infektionsdynamik in den letzten Tagen ausblieb, haben sich die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder heute auf weitere Lockerungen geeinigt.
Hier die wichtigsten Neuerungen:
- Alle Geschäfte können unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen wieder öffnen.
- Der Sport- und Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport unter freiem Himmel wird unter den Bedingungen wieder erlaubt.
- Die Fortsetzung des Spielbetriebs der 1. und 2. Bundesliga wird ab der zweiten Maihälfte als vertretbar gehalten.
- Die Länder regeln die weitere schrittweise Lockerung in den Bereichen Gastgewerbe, Hochschulbildung sowie für Dienstleistungsbetriebe der Körperpflege und Fitnessstudios, etc.
Informationen zu angeblicher Corona-Impfpflicht und zum Immunitätsausweis
Mich haben in den vergangenen Tagen zahlreiche Anschreiben erreicht, welche eine Impfpflicht oder gar einen „Impfzwang“ im Zusammenhang mit Covid-19 kritisieren.
Es gilt zu betonen, dass eine solche Impfpflicht in keinem Gesetz vorgesehen war und auch nicht „durch die Hintertür“ mittels eines Immunitätsausweises implementiert werden sollte.
Da es derzeit noch offene Fragen bzgl. einer wissenschaftlich zweifelsfreien Feststellung der Immunität gibt, wurde zudem noch vor dem Beschluss der Fraktionsgremien die Streichung der Regelungen eines Immunitätsausweises aus dem Gesetzentwurf vorgenommen.
Abschließend möchte ich nochmals betonen, dass es bei diesem Entwurf nicht um die Einführung einer Impfpflicht gegangen ist, sondern um eine nachvollziehbare und einheitliche Dokumentation und darauf basierend die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von behördlichen Maßnahmen. Gleichzeitig müssen auch ethische Belange von Menschen und Risikogruppen in den Blick genommen werden. Deshalb ist es zu begrüßen, dass der Deutsche Ethikrat um eine Stellungnahme gebeten wurde.